Rechtsprechung
   OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34765
OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 (https://dejure.org/2019,34765)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 (https://dejure.org/2019,34765)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - 17 Verg 3/19 (https://dejure.org/2019,34765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,34765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Vergabeverfahrens

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wohnungsunternehmen doch öffentliche Auftraggeber

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    EU-Rechtswidrigkeit der HOAI ist kein Aufhebungsgrund!

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Gewinnstreben eines kommunalen Wohnungsunternehmens steht der Eröffnung des Vergaberechtsweges nicht entgegen

Besprechungen u.ä. (5)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann sind kommunale Wohnungsbaugesellschaften an das Vergaberecht gebunden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft: Nichtgewerblichkeit trotz Gewinnstrebens? (VPR 2020, 3)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Alt-Ausschreibungen "nach HOAI" können zu Ende gebracht werden! (VPR 2020, 10)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft: Nichtgewerblichkeit trotz Gewinnstrebens? (IBR 2020, 33)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Alt-Ausschreibungen "nach HOAI" können nicht (sanktionsfrei) aufgehoben werden! (IBR 2020, 40)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 113
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (47)

  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    So entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2005 - 6 Verg 6/04, VergabeR 2005, 358-362; KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 28 ff.; VK Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2015 - VK 12/15, juris Rn. 64 ff.; VK Lüneburg, Beschluss vom 13.02.2012 - VgK-2/2012, juris Rn. 26 ff.; VK Berlin, Beschluss vom 14.10.2011 - VK-B 2/24/11, juris Rn. 33; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 1 VK 27/01, juris Rn. 66 ff.; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 98 GWB Rn. 35, relativierend 3. Aufl. 2019, § 99 GWB Rn. 38; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 99 GWB 196; Werner in: Byok/Jaeger, a.a.O., § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl. 2017, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 99 GWB Rn. 83; a.A. in der vergaberechtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nur OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15, juris, [unter ausdrücklicher Berufung auf das Vorliegen einer Einzelfallentscheidung und mit kritischer Anmerkung Kus, VergabeR 2019, 408-410, und Seitz, IBR 2019, 272]; im Einzelfall verneinend zudem VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 VK 43/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2008 - 8 U 228/06, juris, im vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz).

    Die soziale Wohnraumversorgung ist, wie den Regelungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) zu entnehmen ist, eine solche Aufgabe, die der Staat nicht dem Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern die er durch Förderung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, selbst erfüllt und steuert (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 57; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348).

    Einer Einordnung als öffentlicher Auftraggeberin steht es daher nicht entgegen, wenn die juristische Person neben der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art auch - in Gewinnerzielungsabsicht - andere Tätigkeiten ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - C-44/96 - Mannesmann Austria, juris Rn. 31; EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-470/99 - Universale Bau AG, juris Rn. 55; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 56).

    Der Einordnung einer juristischen Person als öffentlicher Auftraggeber steht es auch nicht entgegen, wenn die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil der Tätigkeiten der Einrichtung ausmacht, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 55; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 49/11, juris Rn. 40; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 56).

    Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Bereich der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art derart untergeordnet ist, dass die Ziele des EU-Vergaberechts ersichtlich nicht tangiert werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 47).

    Vielmehr entspricht es dem typischen Bild heutiger kommunaler Wohnungsgesellschaften, dass sie die Aufgabe der sozialen Wohnraumversorgung mit der Tätigkeit eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierenden Wohnungsunternehmens verbinden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 58; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 36).

    Die Verbindung ihrer im Allgemeininteresse liegenden nichtgewerblichen Aufgabe mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit ermöglicht es den kommunalen Wohnungsunternehmen regelmäßig erst, die ihnen als besondere Pflicht obliegende Aufgabe der sozial verträglichen Wohnraumversorgung effizient und kostensparend zu erfüllen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 58).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Der Europäische Gerichtshof hat zur Abgrenzung gewerblicher und nichtgewerblicher Aufgabenerfüllung wiederholt ausgeführt, dass Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 80).

    Ebenso geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen ist, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 48 und 59; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 81).

    Wenn nämlich die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 82; EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - C-393/06 - Aigner, juris Rn. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Zweck der Vergaberichtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 52 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-470/99 - Universale-Bau, juris Rn. 52; EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley, juris Rn. 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn Hauptzweck der Tätigkeit der Gesellschaft nicht die Erzielung von Gewinnen ist, sondern die Förderung des Allgemeinwohls, und wenn die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 53 ff.; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 91 f.).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-283/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Der Europäische Gerichtshof hat zur Abgrenzung gewerblicher und nichtgewerblicher Aufgabenerfüllung wiederholt ausgeführt, dass Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 80).

    Ebenso geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen ist, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 48 und 59; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 81).

    Wenn nämlich die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 82; EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - C-393/06 - Aigner, juris Rn. 41).

    Anhand der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die die Einrichtung erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 83; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, 4. Aufl. 2016, § 99 GWB Rn. 267).

    Dies gilt insbesondere, wenn Hauptzweck der Tätigkeit der Gesellschaft nicht die Erzielung von Gewinnen ist, sondern die Förderung des Allgemeinwohls, und wenn die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 53 ff.; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 91 f.).

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2019 - 2 VK 2/19
    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.2019 - 2 VK 2/19 - wird unter Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Aufhebung festgestellt, dass die Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.07.2019 mitgeteilte Aufhebung des Vergabeverfahrens "Neubau eines generationsübergreifenden Gebäudekomplexes im J.-Ring 10-16 in N." in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist, da die Aufhebungsentscheidung nicht von einem Aufhebungsgrund des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV gedeckt ist.

    Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.2019 - 2 VK 2/19 - wird verworfen.

    den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.2019, Az: 2 VK 2/19, aufzuheben,.

    Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB in die Gerichtsakte der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern 2 VK 2/19 sowie die Vergabeakten der Antragsgegnerin,.

    Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB in die Gerichtsakte der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern 2 VK 2/19 zu gewähren und den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2005 - Verg 72/04

    Begründetheit eines Nachprüfungsantrags wegen Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Dieser Aufhebungsgrund liegt vor, wenn nach Einleitung des Vergabeverfahrens unvorhersehbare rechtliche, technische oder wirtschaftliche Probleme auftreten, die unbehebbar und so einschneidend sind, dass die Fortführung des Verfahrens für den Auftraggeber sinnlos oder unzumutbar wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 - VII Verg 72/04, juris Rn. 10; BKartA Bonn, Beschluss vom 08.02.2011 - VK 2 - 134/10, juris Rn. 128; Portz in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, a.a.O., § 63 VgV Rn. 45; Lischka in Müller-Wrede, a.a.O., § 63 VgV Rn. 35; Hofmann/Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., § 63 VgV Rn. 49).

    Zudem dürfen diese Änderungen erst nach Einleitung der Ausschreibung eingetreten oder bekannt geworden sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 - VII Verg 72/04, juris Rn. 10).

    Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 - VII Verg 72/04, juris Rn. 14; Hofmann/Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., § 63 VgV Rn. 74).

  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt (§ 63 Abs. 1 S. 2 VgV; siehe auch BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, juris Rn. 20).

    Einen Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens (sog. Aufhebung der Aufhebung) hat ein Bieter nur ausnahmsweise dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, durch die Aufhebung die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können (sog. Scheinaufhebung; siehe BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2016 - VII-Verg 28/16, juris Rn. 21; Hofmann/Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 63 VgV Rn. 89-90; BeckOK Vergaberecht/Queisner, 9. Ed. 15.04.2017, § 63 VgV Rn. 50, 56; Portz in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV 2016, § 63 VgV Rn. 18 ff.).

    Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 - VII Verg 72/04, juris Rn. 14; Hofmann/Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., § 63 VgV Rn. 74).

  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    So entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2005 - 6 Verg 6/04, VergabeR 2005, 358-362; KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 28 ff.; VK Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2015 - VK 12/15, juris Rn. 64 ff.; VK Lüneburg, Beschluss vom 13.02.2012 - VgK-2/2012, juris Rn. 26 ff.; VK Berlin, Beschluss vom 14.10.2011 - VK-B 2/24/11, juris Rn. 33; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 1 VK 27/01, juris Rn. 66 ff.; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 98 GWB Rn. 35, relativierend 3. Aufl. 2019, § 99 GWB Rn. 38; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 99 GWB 196; Werner in: Byok/Jaeger, a.a.O., § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl. 2017, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 99 GWB Rn. 83; a.A. in der vergaberechtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nur OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15, juris, [unter ausdrücklicher Berufung auf das Vorliegen einer Einzelfallentscheidung und mit kritischer Anmerkung Kus, VergabeR 2019, 408-410, und Seitz, IBR 2019, 272]; im Einzelfall verneinend zudem VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 VK 43/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2008 - 8 U 228/06, juris, im vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz).

    Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 179 Abs. 2 GWB im Hinblick auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zur Eigenschaft einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeberin (Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15) ist nicht veranlasst.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Wenn nämlich die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfüllen soll, nichtgewerblicher Art sind (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA, juris Rn. 82; EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - C-393/06 - Aigner, juris Rn. 41).

    Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - C-393/06 - Aigner, juris Rn. 47).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Bei der Frage, ob eine Aufgabe unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübt wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Vorliegen von Wettbewerb für sich genommen nicht ausschließt, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 43; EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley, juris Rn. 66; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 114).

    Der Einordnung einer juristischen Person als öffentlicher Auftraggeber steht es auch nicht entgegen, wenn die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil der Tätigkeiten der Einrichtung ausmacht, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 55; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 49/11, juris Rn. 40; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 56).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Zweck der Vergaberichtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen, juris Rn. 52 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-470/99 - Universale-Bau, juris Rn. 52; EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley, juris Rn. 42).

    Bei der Frage, ob eine Aufgabe unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübt wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Vorliegen von Wettbewerb für sich genommen nicht ausschließt, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 43; EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley, juris Rn. 66; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 114).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • OLG Rostock, 17.07.2019 - 17 Verg 1/19

    LED-Straßenbeleuchtung - Vergabeverfahren: Zwingender Ausschluss eines Angebots

  • KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03

    Vergabeverfahren für Wirtschaftsprüferleistungen: Auftraggebereigenschaft einer

  • VK Rheinland-Pfalz, 21.12.2017 - VK 1-24/17

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 Verg 5/15

    Entscheidung der Vergabekammer über die Aufhebung eines ausgeschriebenen

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 115/04

    Verbindlichkeit der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen im

  • VK Bund, 30.08.2019 - VK 2-60/19

    Verbindliche Honorare nach HOAI in Vergabeunterlagen nach EuGH vom 04.07.2019;

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - Verg 50/16

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

  • OLG Rostock, 15.06.2005 - 17 Verg 3/05

    Sind Sparkassen öffentliche Auftraggeber?

  • OLG München, 19.07.2012 - Verg 8/12

    Vergabeverfahren: Abgrenzung eines materiellen Vergabeverfahrens zu einer bloßen

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 8 U 228/06

    Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB -

  • OLG Celle, 11.06.2015 - 13 Verg 4/15

    Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters im Rahmen der

  • OLG Koblenz, 06.07.2000 - 1 Verg 1/99

    Schwellenwertberechnung: Wie wird Auftragswert geschätzt?

  • OLG Schleswig, 15.02.2005 - 6 Verg 6/04

    Anforderungen an die Bekanntgabe der technischen Mindestanforderungen für

  • OLG Naumburg, 23.12.2014 - 2 Verg 5/14

    Arzneimittelversorgung - Vergabe der Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 49/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags bei sicherheitsrelevanten Gewerken

  • BayObLG, 28.05.2003 - Verg 6/03

    Vergabeverfahren: Angebot - Bieterausschluss - neues Vorbringen im

  • KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04

    Vergabeverfahren: Nichtigkeitsfolge bei de-facto-Vergabe

  • OLG Brandenburg, 19.12.2002 - Verg W 9/02

    Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung

  • VK Brandenburg, 27.07.2015 - VK 12/15

    Versorgung mit TV- und Radioprogrammen: Dienstleistungsauftrag oder -konzession?

  • OLG Rostock, 07.11.2018 - 17 Verg 2/18

    Tausalz - Vergabeverfahren: Wartefristablauf bei Feiertagen, unvollständiges

  • VK Baden-Württemberg, 09.10.2001 - 1 VK 27/01

    "Gerüstbauarbeiten Technikpark"

  • VK Bund, 08.02.2011 - VK 2-134/10

    Lagerhaltung und Distribution

  • KG, 01.09.2014 - Verg 18/13

    Vergabeverfahren: Ausschreibung auf der Grundlage der HOAI 2009 und Beauftragung

  • VK Berlin, 14.10.2011 - VK-B2-24/11

    Offenes Verfahren nach Verhandlungsverfahren: Einheitlicher Vorgang?

  • OLG Rostock, 20.12.2018 - 17 Verg 7/18

    Befugnis zur Stellung eines Nachprüfungsantrags bei Bietergemeinschaft

  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 B 1.14

    Nichtzulassungsbeschwerde; beklagte Behörde; Aufhebung des Verwaltungsakts;

  • OLG Rostock, 23.04.2018 - 17 Verg 1/18

    Notangebot - Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis bei Nichtabgabe eines

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - Verg 37/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - Verg 28/16

    Ansprüche eines Bieters bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - Verg 32/11

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

  • VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Das OLG Rostock (Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 17 Verg 3/19) gehe davon aus, dass Gewinnerzielung für den kommunalen Alleingesellschafter ein "nice to have" sei, eine fehlende Gewinnerzielung ihren Fortbestand aber nicht ernstlich in Zweifel ziehen würde.

    Dies stellt eine im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit dar (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 17 Verg 3/19 -).

    Zunächst ist für den streitigen Sachverhalt allgemein festzustellen, dass es der überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur entspricht, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; OLG Brandenburg Beschl. v. 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 -, BeckRS 2016, 114888; OLG Schleswig Beschl. v 15.2.2005 - 6 Verg 6/04 -, BeckRS 2005, 1848; KG NZBau 2005, 538; NZBau 2003, 346; VK Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.12.2017 - VK 1 - 24/17 -, BeckRS 2017, 148099; VK Brandenburg Beschl. v. 27.07.2015 - VK 12/15 -, BeckRS 2015, 55047; VK Niedersachsen Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/2012 -, BeckRS 2012, 210576; VK Berlin Beschl. v. 14.10.2011 - VK-B 2/24/11 -, BeckRS 2012, 11412; VK Baden- Württemberg Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01 -; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in Gabriel/Krohn/Neun, Hdb. Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Ziekow in Ziekow/Völlink, § 99 GWB Rn. 196; Werner in Byok/Jaeger, § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in Müller-Wrede, § 99 GWB Rn. 83; aA in d. vergaberechtlichen Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Hamburg NZBau 2019, 398 - GWG mbH [unter ausdr.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn z. B. die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; EuGH, Urteil vom 22.05.2003 - C-18/01 - Korhonen; EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-283/00 - SIEPSA).

    Dies erscheint nicht nur bei der ###, sondern auch bei anderen kommunalen Wohnungsgesellschaften deren typischen heutigen Bild zu entsprechen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 -; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17 -).

  • OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 5/21

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei subjektiv unerwartet

    Nur in Ausnahmefällen kann danach ein Anspruch auf "Aufhebung der Aufhebung" und Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden, insbesondere wenn der Auftraggeber für die Aufhebung der Ausschreibung keinen sachlich gerechtfertigten Grund angegeben hat und sie deshalb willkürlich ist oder die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, Az.: 17 Verg 3/19, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13, Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021, Az.: Verg 23/20, Rn. 52, jeweils zitiert nach juris).

    Da die Antragstellerin lediglich hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages obsiegt, war eine Kostenverteilung von ¾ zu ¼ zu ihren Lasten als sachgerecht zu erachten (vgl. in einem ähnlichen Fall OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, Az.: 17 Verg 3/19, - zitiert nach juris -, Rn. 84).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - Verg 22/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Zurückweisung eines

    Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden, insbesondere wenn der Auftraggeber für die Aufhebung der Ausschreibung keinen sachlich gerechtfertigten Grund angegeben hat und sie deshalb willkürlich ist oder die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13 - juris, Rn. 21; Senatsbeschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10 - juris, Rn. 42; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019, 17 Verg 3/19 - juris, Rn. 52; Hofmann/Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, § 63 VgV, Stand: 25.03.2019, Rn. 89).

    Wesentlich sind Änderungen dann, wenn die weitere Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage der bisherigen Vergabebedingungen unter den veränderten Umständen nicht mehr möglich oder für den Auftraggeber oder auch für die Bieter nicht mehr zumutbar ist (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2005, VII-Verg 72/04 - juris, Rn. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019, 17 Verg 3/19 - juris, Rn. 78; OLG München, Beschluss vom 4. April 2013, Verg 4/13; Mehlitz in Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2019, § 63 VgV Rn. 35; Herrmann in Ziekow/Völlink, 4. Auflage 2020, § 63 VgV Rn. 30).

  • OLG Rostock, 16.09.2021 - 17 Verg 7/21

    Kulturstiftung - Wiederherstellung eines vergaberechtlichen Zuschlagsverbotes

    Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar nach § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, aber ausweislich § 63 Abs. 1 Satz 2 VgV nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, Az.: 17 Verg 3/19, - zitiert nach juris -, Rn. 52 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - Verg 23/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Betrieb

    Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden, insbesondere wenn der Auftraggeber für die Aufhebung der Ausschreibung keinen sachlich gerechtfertigten Grund angegeben hat und sie deshalb willkürlich ist oder die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren (BGH, Beschluss vom 20. März 2014, X ZB 18/13 - juris, Rn. 21; Senatsbeschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10 - juris, Rn. 42; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019, 17 Verg 3/19 - juris, Rn. 52; Hofmann/Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, § 63 VgV, Stand: 25.03.2019, Rn. 89).

    Wesentlich sind Änderungen dann, wenn die weitere Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage der bisherigen Vergabebedingungen unter den veränderten Umständen nicht mehr möglich oder für den Auftraggeber oder auch für die Bieter nicht mehr zumutbar ist (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2005, VII-Verg 72/04 - juris, Rn. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Oktober 2019, 17 Verg 3/19 - juris, Rn. 78; OLG München, Beschluss vom 4. April 2013, Verg 4/13; Mehlitz in Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2019, § 63 VgV Rn. 35; Herrmann in Ziekow/Völlink, 4. Auflage 2020, § 63 VgV Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

    Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung sind als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (allg. Meinung: vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, 17 Verg 3/19, NZBau 2020, 113; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016, 6 Verg 4/16).

    Denn einer Einordnung als öffentlicher Auftraggeber steht nicht entgegen, wenn die juristische Person neben der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art auch - in Gewinnerzielungsabsicht - andere Tätigkeiten ausübt (EuGH, Urteil vom 15.01.1998, Rs. C-44/96 - Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 12.12.2002, Rs. C470/99 - Universale-Bau AG; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016, 6 Verg 4/16; OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, 17 Verg 3/19).

  • OLG Rostock, 12.08.2020 - 17 Verg 2/20

    Vergabenachprüfung: Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Vergabe einer

    Beide beziehen sich neben dem Beschwerdeverfahren als solchem auch auf das mit Beschluss vom 28.04.2020 abgeschlossene Eilverfahren (Senat, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19, VergabeR 2020, 180 [Juris; Tz. 84 i.V.m. Tz. 88], m.w.N.).
  • VK Nordbayern, 24.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-9

    Juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber bei

    Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. die Gebietskörperschaften in der Vergangenheit bereits einmal öffentliche Mittel für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt haben (vgl. OLG Rostock, B.v. 02.10.2019, 17 Verg 3/19, Rn. 71; VK Leipzig, B.v. 11.06.2021, 1/SVK/006-21, Rn. 84; EuGH, U.v. 22.05.2003, C-18/01 - Korhonen; EuGH, U.v. 16.10.2003, C-283/00, SIEPSA).

    Es erscheint nicht vorstellbar, dass die ... bzw. die in den Aufsichtsrat der VSt entsandten Stadtvertreter eine Insolvenz der VSt hinnehmen würde, ohne zumindest den Versuch zu unternehmen, diese abzuwenden und dabei finanzielle Unterstützung zu gewähren, um dies zu verhindern (vgl. vgl. OLG Rostock, B.v. 02.10.2019, 17 Verg 3/19, Rn. 71; VK Leipzig, B.v. 11. Juni 2021, 1/SVK/006-21, Rn. 85; VK Münster, B.v. 28.10.2016, VK 1-33/16, Rn. 90).

  • VK Niedersachsen, 21.12.2022 - VgK-21/22

    Technische Anforderungen an das Bauwerk sind keine technischen Spezifikationen!

    Folglich gibt es - abgesehen von den Fällen deutlich erkennbar rechtsmissbräuchlichem Verhaltens eines Auftraggebers - keinen vergaberechtlichen Anspruch eines Bieters, den Auftraggeber am begonnenen Vergabeverfahren festzuhalten und daran zu hindern, ein mängelbehaftetes Vergabeverfahren zu überarbeiten und neu zu beginnen ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 - Verg 22/20 ; OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, 17 Verg 3/19 ).

    Ein Bieter hat nur dann einen Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit einer Beendigung des Vergabeverfahrens in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, durch die Beendigung die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter vergeben zu können ( OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019, 17 Verg 3/19 ).

  • OLG Rostock, 05.02.2020 - 17 Verg 4/19

    Jugendbeherbergung - Begründung einer Vereinsmitgliedschaft kein vergaberechtlich

    Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich hier unmittelbar aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19, Seite 15).
  • BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23

    Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare

  • OLG Rostock, 01.02.2023 - 17 Verg 3/22

    Angebotsschreiben - Angebotsausschluss bei Nichtverwendung eines in den

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2022 - Verg 1/22

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur im Ausnahmefall!

  • VK Niedersachsen, 19.07.2021 - VgK-24/21

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens

  • OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21

    Keine Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" ohne Akteneinsicht!

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2021 - Verg 3/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Europaweite

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht